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Kita-Platz einklagen in Köln

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Gesetzliche Neuregelung zum 01.08.2013

Ab dem 01.08.2013 wird kraft Gesetzes ein (einklagbarer) Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung (Kita) für Kinder zwischen einem und drei Jahren garantiert. Mit der Neuregelung berücksichtigt der Gesetzgeber die gesteigerten Ansprüche junger Familien im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Die ab dem 01.08.2013 gültige Fassung diese Bundesgesetzes lautet wie folgt:

§ 24 SGB VIII: Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

  1. ...
  1. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  2. ...


Rechtsanspruch ohne Ausnahmen

Aufgrund dieser Gesetzesänderung besteht eine unbedingte Pflicht zur Gewährung eines Betreuungsplatzes. Die Kommunen dürfen Anträge auf Gewährung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nicht ablehnen. Jegliche denkbaren Einwände (kein Geld/ kein Personal, etc.) sind rechtlich seit dem 01.08.2013 irrelevant. Es ist daher möglich, einen Kita-Platz einzuklagen.

Kita oder Tagespflege

Gemäß Wortlaut des Gesetzes steht die Betreuung einer Kindertageseinrichtung gleichrangig neben einer Betreuung in einer Kindertagespflegeeinrichtung (Tagesmutter). Da es sich um gleichrangig nebeneinander stehende Rechte handelt, können die Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) alternativ zwischen den beiden Optionen entscheiden. Eltern dürfen nicht pauschal auf das Betreuungsangebot bei einer Tagesmutter verwiesen werden.

Zudem dürfen die Eltern unter mehreren verfügbaren Einrichtungen eine Kita ausgewählen, die den Wertvorstellungen der Eltern entspricht. Inwiefern ein Anspruch auf Betreuung in einer nächstgelegenen Kita besteht, ist jeweils individuell zu entscheiden. Ein zulässiger Grund für das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer vom Wohnort weiter entfernten Kita  könnte zum Beispiel der Wunsch nach einem spezifischen pädagogischen Profil (z.B. Waldorf-Kindergarten) oder einem speziellen Förderungsbedarf (z.B. Kinder mit Behinderung) sein. Das Betreuungsangebot in einer vom Wohnort weiter entfernten Kita darf jedoch grundsätzlich für die Eltern keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen (§ 5 II 2 SGB VIII).

"Förderung" statt "Verwahrung"

Das Kind hat gemäß Gesetzeswortlaut einen "Anspruch auf frühkindliche Förderung". Eine Förderung eines Kindes ist selbstverständlich nicht durch jedermann, sondern nur durch pädagogisch qualifziertes Personal möglich. Eine Betreuung durch nicht qualifiziertes Personal erfüllt daher den Gesetzesanspruch nicht.

Fazit

Die Erfahrung hat gezeigt, dass Kommunen Rechtspficht nicht im vollen Umfang nachkommen können. Kommunen versuchen den Eltern als Alternative nicht gleichwertige Betreuungsmöglichkeiten anzubieten:

  • Ohne einen spezfischen Nachweis mangelnder Kapazitäten in Kindertageseinrichtungen dürfen Eltern nicht auf das Angebot der Betreuung durch eine Tagesmutter verwiesen werden.
  • Der Staat kommt seiner Pflicht nicht durch uferlose Gruppenvergrößerungen oder eine Kinderbetreuung durch ungelernte Kräfte nach.
  • Eine weite Entfernung des Wohnortes vom Kita-Platz ist nicht hinzunehmen, wenn dies den Eltern unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
  • Ein Kita-Platzangebot mit geringeren Betreuungszeiten als dem indivduellen Bedarf ist nicht ausreichend. Für einen Ganztagesplatz ist somit angelehnt an die üblichen Arbeitszeiten bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Betreuungzeit von acht bis neun Stunden täglich zu gewährleisten. 

Bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches leiten sich seit dem 01.08.2013 Schadensersatzansprüche ab. Diese können Kosten der privat organisierten (bezahlten) Kinderbetreuung oder auch einen Verdienstausfall, wenn eine Erwerbstätigkeit nach der Elternzeit nicht oder nicht in dem geplanten Umfang wieder aufgenommen werden kann, umfassen.

Ratsam ist daher, bei der Kommune ca. 4 Monate dem Betreuungsanspruch (1. Geburtstag) einen Antrag auf Gewährung eines Betreuungsplatzes zu stellen und bei einem ablehnenden Bescheid entsprechende (außer)gerichtliche Schritte einzuleiten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruches bereits ab Antragsstellung oder zum späteren Zeitpunkt bei der Vorgehenweise gegen einen Ihren Antrag ablehnenden Bescheid. Falls es notwendig ist, klagen wir den Kitaplatz  ein.